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Art. 33 Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung (NAV 24-Stunden-Betreuung) - Reisekosten

Lohn
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Art. 33 Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung (NAV 24-Stunden-Betreuung) · Reisekosten

1. Die Kosten für die erstmalige Anreise vom Wohnort an den Einsatzort und für die Rückreise am Ende eines Arbeitseinsatzes nach den vereinbarten Modalitäten und mit dem abgemachten Transportmittel sind durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber zu bezahlen. Sie dürfen nicht vom Lohn in Abzug gebracht werden.

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