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Art. 3 Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung (NAV 24-Stunden-Betreuung) - Betriebliche Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Normalarbeitsvertrag für die 24-Stunden-Betreuung (NAV 24-Stunden-Betreuung) · Betriebliche Ausnahmen

1. Dieser Normalarbeitsvertrag gilt nicht für

a) Arbeitnehmende in einem Betrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag untersteht,

b) Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen oder diesen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind.

2. Für die im Gesamtarbeitsvertrag oder öffentlich-rechtlichen Vertrag nicht geregelten Punkte kommt dieser Normalarbeitsvertrag ergänzend zur Anwendung.

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