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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Geheimhaltungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Geheimhaltungspflicht

Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die Bezugsquellen, Einkaufspreise, Margen, Marketingkonzepte, Umsatzzahlen, Lagerbestände, Projekte, Rezepturen, technologischen Abläufe und anderen betrieblichen Einzelheiten sowie für Angaben über Unfall- und Krankheitsverläufe.

Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist.

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