222.153.23
CCN
CH-BE
Art. 41 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Bestehende Arbeitsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 41 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Bestehende Arbeitsverhältnisse
1. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2. Werden bestehende schriftliche Einzelarbeitsverträge bis zum 30. Juni 2007 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.