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Art. 4 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obligationenrechts (OR[[3]]) und des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG[[4]]).

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