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Art. 36 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Einsatz

Gesundheitsschutz
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Art. 36 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Einsatz

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen die Arbeitnehmenden ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes ein.

2. Sie sorgen dafür, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsrechts, insbesondere die Sonderschutzvorschriften für jugendliche Arbeitnehmende, für schwangere und stillende Frauen sowie für Arbeitnehmende mit Familienpflichten eingehalten und im Betrieb umgesetzt werden.

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