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Art. 30 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Lohn
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Art. 30 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1. Ist die Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn im Umfang gemäss Artikel 29 Absatz 3 dieses Normalarbeitsvertrags zu entrichten.

2. Bei Mutterschaft der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ab dem Zeitpunkt der Geburt während 16 Wochen den vollen ordentlichen Bruttolohn zu entrichten.

3. Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 tritt an die Stelle der Mutterschaftsentschädigung nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG); die Mutterschaftsentschädigung steht dem gemäss der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zu (Art. 31).

4. Der Anspruch nach Absatz 2 steht auch denjenigen Arbeitnehmerinnen zu, die nach dem EOG nicht anspruchsberechtigt sind.

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