222.153.23
CCN
CH-BE
Art. 28 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Auszahlung des Lohns
Lohn
Art. 28 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Auszahlung des Lohns
1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2. Der Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatslohns wird durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden bestimmt. Die Auszahlung muss im laufenden Jahr erfolgen.
3. Spätestens bei der Auszahlung ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, aus der alle Lohnabzüge und -zuschläge ersichtlich sein müssen.