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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) - Ausnahmen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Normalarbeitsvertrag für den Detailhandel (NAV Detailhandel) · Ausnahmen

1. Der Normalarbeitsvertrag gilt nicht für

a) Arbeitnehmende in einem Betrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht,

b) Betriebsangehörige eines Betriebs mit einem GAV, die von diesem ausdrücklich ausgenommen sind,

c) Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen oder ihnen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind.

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