Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.153.22 CH-BE

Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Geheimhaltungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Geheimhaltungspflicht

1. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist.

← Art. 5 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) Geltungsbereich Art. 7 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →