222.153.22
CH-BE
Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Geheimhaltungspflicht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Geheimhaltungspflicht
1. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.
2. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist.