222.153.22
CH-BE
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber händigt den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages aus
a bei der Anstellung,
b bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages.