222.153.22
CH-BE
Art. 48 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Bestehende Arbeitsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Bestehende Arbeitsverhältnisse
1. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2. Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 31. Dezember 2007 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.