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Art. 37 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Sozialversicherungsprämien

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Art. 37 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Sozialversicherungsprämien

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Sozialversicherungsprämien.

2. Die Arbeitnehmenden übernehmen die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.

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