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Art. 29 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Auszahlung des Lohnes

Lohn und Dienstaltersgeschenk
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Art. 29 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Auszahlung des Lohnes

1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.

2. Der Zeitpunkt der Auszahlung des 13. Monatslohns wird durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber nach Rücksprache mit den Arbeitnehmenden bestimmt. Die Auszahlung muss im laufenden Jahr erfolgen.

3. Spätestens bei der Auszahlung ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben mit folgenden Angaben

a) Lohn des Monats mit allen Abzügen und Zuschlägen,

b) geleistete und kompensierte Überstunden,

c) bezogene Ferien und freie Tage.

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