Art. 2 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Ausnahmen
Art. 2 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Ausnahmen
1. Der Normalarbeitsvertrag Hausdienst gilt nicht für
a Arbeitnehmende, die nur gelegentlich und ausschliesslich zur Beaufsichtigung von Kindern beschäftigt werden,
b Arbeitnehmende in einem Betrieb, der einem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) untersteht,
c Betriebsangehörige eines Betriebs mit einem GAV, die von diesem ausdrücklich ausgenommen sind,
d * Arbeitnehmende, die bei öffentlich-rechtlichen oder ihnen gleichgestellten Organisationen beschäftigt sind,
e * Arbeitnehmende, die dem Normalarbeitsvertrag vom 20. November 2019 für die 24-Stunden-Betreuuung (NAV 24-Stunden-Betreuung)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_941646_2_3_c) unterstellt sind.
2. Sind Arbeitnehmende sowohl im Hausdienst als auch im landwirtschaftlichen Betrieb tätig, gilt der Normalarbeitsvertrag Landwirtschaft.
3. Sind Arbeitnehmende sowohl im Hausdienst als auch in einem Betrieb tätig, der einem GAV untersteht und enthält der GAV keine Koordinationsregel, gilt der GAV, ausser
a der schriftliche Einzelarbeitsvertrag trifft eine andere Regelung oder
b die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber weist nach, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 75 Prozent der Arbeitszeit für den Hausdienst geleistet werden.