222.153.22
CH-BE
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) - Freie Tage
Freie Tage, Ferien und Urlaub
Art. 18 Normalarbeitsvertrag für den Hausdienst (NAV Hausdienst) · Freie Tage
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf zwei freie Tage pro Woche.
2. Ein freier Tag pro Woche kann auf zwei Halbtage verteilt werden.
3. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der freien Tage und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.
4. Alle zwei Wochen muss ein ganzer Ruhetag auf einen Sonntag fallen.
5. Alle zwei Wochen muss mindestens ein ganzer Tag als Ruhetag bezogen werden, die übrigen Tage können innerhalb der kommenden drei Monate bezogen werden.