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Art. 9 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Kündigung und Kündigungstermin

Probezeit und Kündigung
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Art. 9 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Kündigung und Kündigungstermin

Die Kündigung erfolgt grundsätzlich schriftlich.

In einem befristeten Arbeitsverhältnis ist die Kündigung nur möglich, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist.

Während der Probezeit ist die Kündigung jederzeit möglich, anschliessend jeweils auf Ende eines Monats.

Für eine fristlose Kündigung müssen die Voraussetzungen gemäss Artikel 337 ff. OR erfüllt sein. Eine mündliche Kündigung in Anwesenheit von Zeuginnen oder Zeugen ist möglich und bedarf einer schriftlichen Bestätigung innert sieben Tagen.

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