222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 8 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Probezeit
Probezeit und Kündigung
Art. 8 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Probezeit
1. Die Probezeit beträgt einen Monat. Sie kann durch schriftliche Abrede bis maximal drei Monate verlängert oder auch herabgesetzt oder ganz wegbedungen werden.
2. Sie beträgt zwei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis für nicht mehr als vier Monate eingegangen wird.