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Art. 7 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen

1. Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit tangieren, ist den Arbeitnehmenden nur im Einverständnis mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber gestattet.

2. Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber erlaubt. Die erteilte Bewilligung kann zurückgezogen werden, wenn der Einsatz bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber dadurch negativ beeinträchtigt wird.

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