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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Geheimhaltungspflicht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Geheimhaltungspflicht

1. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, über alle Geschäftsverhältnisse und Personendaten, von denen sie durch ihre Tätigkeit Kenntnis erlangen, Dritten gegenüber strengstes Stillschweigen zu bewahren.

2. Die Geheimhaltungspflicht gilt während der Dauer des Arbeitsverhältnisses; sie gilt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit dies zur Wahrung der berechtigten Interessen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers erforderlich ist.

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