222.153.21
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CH-BE
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber händigt den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages aus
a bei der Anstellung,
b bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages.