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Art. 5 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Aushändigung des Normalarbeitsvertrages

1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber händigt den Arbeitnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages aus

a bei der Anstellung,

b bei jeder Änderung des Normalarbeitsvertrages.

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