Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
222.153.21 CTTCLN CH-BE

Art. 49 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Aufhebung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (51 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 49 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Aufhebung eines Erlasses

1. Der Regierungsratsbeschluss vom 22. Dezember 1971 betreffend Normalarbeitsvertrag für Betriebs- und Hausangestellte in der Landwirtschaft (BSG 222.153.21) wird aufgehoben.

← Art. 48 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) Geltungsbereich Art. 50 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →