222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 48 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Bestehende Arbeitsverhältnisse
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 48 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Bestehende Arbeitsverhältnisse
1. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.
2. Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2008 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.