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Art. 48 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Bestehende Arbeitsverhältnisse

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 48 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Bestehende Arbeitsverhältnisse

1. Der vorliegende Normalarbeitsvertrag ist auch auf bestehende Arbeitsverhältnisse anwendbar.

2. Werden bestehende schriftliche Arbeitsverträge bis zum 30. Juni 2008 nicht erneuert, gilt der vorliegende Normalarbeitsvertrag.

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