222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 47 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Gerichtsstand
Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
Art. 47 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Gerichtsstand
1. Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden.