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Art. 47 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Gerichtsstand

Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
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Art. 47 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Gerichtsstand

1. Klagen über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis können entweder beim Gericht am Wohnsitz bzw. Sitz der beklagten Partei oder beim Gericht am Arbeitsort eingereicht werden.

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