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Art. 46 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Haftung der Arbeitnehmenden

Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
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Art. 46 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Haftung der Arbeitnehmenden

Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zufügen.

Sie melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.

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