222.153.21
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CH-BE
Art. 46 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Haftung der Arbeitnehmenden
Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
Art. 46 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Haftung der Arbeitnehmenden
Die Arbeitnehmenden sind für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder grobfahrlässig der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zufügen.
Sie melden verursachte Schäden sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.