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Art. 45 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Zeugnis

Zeugnis, Haftung und Gerichtsstand
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Art. 45 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Zeugnis

1. Die Arbeitnehmenden können jederzeit von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten ausspricht.

2. Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

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