222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 44 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
Gesundheitsschutz
Art. 44 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.
2. Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen.