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Art. 44 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

Gesundheitsschutz
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Art. 44 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen.

2. Die Massnahmen sind von den Arbeitnehmenden einzuhalten und zu unterstützen.

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