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Art. 43 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

Gesundheitsschutz
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Art. 43 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Schutz für Arbeitnehmende mit Familienpflichten

1. Für Arbeitnehmende mit Familienpflichten sind die Schutzbestimmungen des ArG und der ArGV 1 anwendbar.

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