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Art. 41 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
Gesundheitsschutz
Art. 41 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter
1. Für arbeitende schwangere Frauen und stillende Mütter sind die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG)[6] und der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)[7] anwendbar.
2. Schwangere dürfen jederzeit auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fern bleiben oder sie verlassen. Müttern ist die für das Stillen erforderliche Zeit zu gewähren.