222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 40 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Gesundheitsschutz
Art. 40 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Meldung der Arbeitsunfähigkeit
Die Arbeitnehmenden melden eine allfällige Arbeitsunfähigkeit sofort der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber.
Sie legen unaufgefordert ein Arztzeugnis vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Arbeitstage dauert.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber behält sich vor, vertrauensärztliche Untersuchungen anzuordnen. Die Arbeitnehmenden verpflichten sich, bei Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung die entsprechenden Untersuchungsmassnahmen durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt zuzulassen.