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Art. 4 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser Normalarbeitsvertrag keine Bestimmungen enthält und die Parteien keine zulässigen schriftlichen Abreden getroffen haben, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen des Obligationenrechts (OR)3.

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