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Art. 39 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Einsatz

Gesundheitsschutz
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Art. 39 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Einsatz

1. Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber setzen die Arbeitnehmenden ihren Fähigkeiten entsprechend und gemäss den Bedürfnissen des Betriebes ein.

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