222.153.21
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CH-BE
Art. 38 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Abgangsentschädigung
Vorsorge
Art. 38 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Abgangsentschädigung
1. Arbeitnehmende, die mindestens 50 Jahre alt sind, haben Anspruch auf folgende Abgangsentschädigungen
a. für 20 bis 25 Dienstjahre zwei Monatslöhne,
b. für 26 bis 30 Dienstjahre drei Monatslöhne,
c. für 31 bis 35 Dienstjahre vier Monatslöhne,
d. für 36 bis 40 Dienstjahre fünf Monatslöhne,
e. über 40 Dienstjahre sechs Monatslöhne.
2. Im Übrigen richtet sich die Pflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers zur Entrichtung einer Abgangsentschädigung, namentlich auch der Wegfall der Entschädigung infolge Ersatzleistungen, nach Artikel 339b ff. OR.