222.153.21
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CH-BE
Art. 37 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Sozialversicherungsprämien
Vorsorge
Art. 37 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Sozialversicherungsprämien
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber übernimmt die ganze Prämie für die Familienzulagen gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und für die Berufsunfallversicherung.
2. Sie übernehmen mindestens die Hälfte der Prämien der übrigen Versicherungen.
3. Die Arbeitnehmenden übernehmen die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung.