222.153.21
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CH-BE
Art. 35 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Grundsatz
Vorsorge
Art. 35 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Grundsatz
1. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet die Arbeitnehmenden bei ihrer AHV-Ausgleichskasse an.
2. Sie oder er hat die Arbeitnehmenden mit einer Unfallversicherung gemäss der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung zu schützen.
3. Bei unbefristeten oder für mehr als drei Monate eingegangenen Arbeitsverhältnissen hat sie oder er die Arbeitnehmenden zudem
a) gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einer Pensionskasse anzuschliessen,
b) gegen Erwerbsausfall infolge Krankheit zu versichern, sofern eine solche Versicherung nicht bereits besteht.