222.153.21
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CH-BE
Art. 34 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Dienstaltersgeschenk
Lohn und Dienstaltersgeschenk
Art. 34 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Dienstaltersgeschenk
1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf folgende Dienstaltersgeschenke
a) nach fünf Dienstjahren ein Fünftel des Monatslohns,
b) nach zehn Dienstjahren ein Drittel des Monatslohns,
c) nach 15 Dienstjahren die Hälfte des Monatslohns,
d) nach 20 Dienstjahren drei Viertel des Monatslohns,
e) nach 25 Dienstjahren einen Monatslohn.
2. Sie können das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen. Dabei entspricht ein Monatslohn Ferien von 22 Arbeitstagen.
3. Wollen sie das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilen sie dies der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber rechtzeitig mit.