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Art. 33 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Anspruch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

Lohn und Dienstaltersgeschenk
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Art. 33 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Anspruch der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzahlungspflicht, sofern sie oder er mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt hat.

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