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Art. 32 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft

Lohn und Dienstaltersgeschenk
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Art. 32 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Lohn bei Schwangerschaft und Mutterschaft

1. Ist die Arbeitnehmerin wegen der Schwangerschaft an der Arbeitsleistung verhindert, hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber den Lohn im Umfang gemäss Artikel 31 Absatz 3 dieses Normalarbeitsvertrags zu entrichten.

2. Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG).

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