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Art. 31 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohn bei Arbeitsverhinderung

Lohn und Dienstaltersgeschenk
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Art. 31 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Lohn bei Arbeitsverhinderung

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist.

2. Der Anspruch entsteht, wenn die Arbeitnehmenden ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind aus Gründen wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes.

3. Er beträgt

a) einen Monat im ersten und zweiten Dienstjahr,

b) zwei Monate vom dritten bis fünften Dienstjahr,

c) drei Monate vom sechsten bis zehnten Dienstjahr,

d) vier Monate ab dem elften Dienstjahr.

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