222.153.21
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CH-BE
Art. 30 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Lohnrückbehalt
Lohn und Dienstaltersgeschenk
Art. 30 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Lohnrückbehalt
1. Vom ersten Monatslohn dürfen zurückbehalten werden
a. von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vorgeschossene Auslagen für die Vermittlung der Stelle und die Anreise zum Stellenantritt,
b. bis ein Viertel des ersten Monatslohns als Sicherheit für andere Forderungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.
2. Der Lohnrückbehalt darf insgesamt die Hälfte des ersten Monatslohns nicht überschreiten.
3. Er ist nach den Bestimmungen über die Kaution gemäss Artikel 330 OR zu verwalten.