222.153.21
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CH-BE
Art. 29 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Auszahlung des Lohnes
Lohn und Dienstaltersgeschenk
Art. 29 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Auszahlung des Lohnes
1. Der Lohn ist samt allfälligen Zulagen spätestens am Ende jedes Monats auszuzahlen.
2. Spätestens bei der Auszahlung ist eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben mit folgenden Angaben
a) Lohn des Monats mit allen Abzügen und Zuschlägen,
b) geleistete und kompensierte Überstunden,
c) bezogene Ferien und freie Tage.