222.153.21
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CH-BE
Art. 28 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Hausgemeinschaft
Lohn und Dienstaltersgeschenk
Art. 28 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Hausgemeinschaft
Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, sind Unterkunft und Verpflegung Teil des Lohns.
Der Lohnanteil für Unterkunft und Verpflegung berechnet sich nach den Ansätzen der AHV.