222.153.21
CTTCLN
CH-BE
Art. 27 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Zulagen
Lohn und Dienstaltersgeschenk
Art. 27 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Zulagen
1. Familienzulagen sind zusätzlich zum vereinbarten Lohn auszurichten.
2. Sie dürfen weder bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt noch von diesem abgezogen werden.