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Art. 27 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Zulagen

Lohn und Dienstaltersgeschenk
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Art. 27 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Zulagen

1. Familienzulagen sind zusätzlich zum vereinbarten Lohn auszurichten.

2. Sie dürfen weder bei der Festsetzung des Lohnes berücksichtigt noch von diesem abgezogen werden.

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