Art. 26 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Höhe des Lohnes
Art. 26 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Höhe des Lohnes
Der Lohn entspricht den Aufgaben, der Ausbildung und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden.
Er ist jährlich zu überprüfen. Eine Anpassung berücksichtigt die Leistungen, die Dienstjahre und die Teuerung.
Ohne anders lautende schriftliche Abrede gelten die Ansätze der «Lohnrichtlinie für Arbeitnehmende» gemäss Anhang zu diesem Normalarbeitsvertrag.
Frauen und Männer, die gleichwertige Arbeit leisten, haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Kann die Arbeit infolge Verschuldens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers nicht geleistet werden oder kommt sie oder er aus anderen Gründen mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug, so bleibt sie oder er zur Entrichtung des Lohns verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmenden zur Nachleistung verpflichtet sind. Dies gilt insbesondere für die vereinbarte Arbeitszeit.