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Art. 25 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Unterkunft und Verpflegung

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 25 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Unterkunft und Verpflegung

1. Der Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung dauert während freier Tage, Ferien und Urlaub an.

2. Wird die Verpflegung nicht bezogen, ist eine Entschädigung nach den Ansätzen der AHV geschuldet.

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