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Art. 24 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Verbot der Anrechnung

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 24 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Verbot der Anrechnung

1. Freie Tage, Ferien und Urlaub dürfen nicht aneinander angerechnet werden.

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