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Art. 23 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Mutterschaftsurlaub

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 23 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Mutterschaftsurlaub

Die Arbeitnehmerin hat nach der Geburt Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen.

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