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Art. 22 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Bezahlter Urlaub

Freie Tage, Ferien und Urlaub
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Art. 22 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Bezahlter Urlaub

1. Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von

a drei Tagen bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners, Tod eines Kindes, Adoptivkindes oder eines Elternteils,

b einem Tag bei Taufe oder Heirat eines Kindes oder Adoptivkindes, Wechsel der eigenen Wohnung und Tod eines Geschwisters, eines Schwiegerelternteils, einer Schwägerin oder eines Schwagers.

2. Arbeitnehmer haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von zwei Tagen bei der Geburt eines eigenen Kindes.

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