Art. 21 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Ferien
Art. 21 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Ferien
1. Arbeitnehmende haben Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien pro Kalenderjahr.
2. Sie haben Anspruch auf fünf Wochen bezahlte Ferien
a) bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden,
b) vom Kalenderjahr an, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.
3. Für ein angebrochenes Jahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Kalenderjahr zu gewähren.
4. Mindestens zwei Ferienwochen pro Jahr müssen zusammenhängen.
5. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmenden dessen Ferienguthaben schriftlich aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, jederzeit in die sie betreffenden Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
6. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.