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Art. 20 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) - Sonntage und öffentliche Feiertage
Freie Tage, Ferien und Urlaub
Art. 20 Normalarbeitsvertrag für die Landwirtschaft (NAV Landwirtschaft) · Sonntage und öffentliche Feiertage
1. An Sonntagen und öffentlichen Feiertagen sind die Arbeiten auf das notwendige Minimum zu beschränken. Als öffentliche Feiertage gelten: Neujahrstag, 2. Januar, Karfreitag, Ostern, Ostermontag, Auffahrt, Pfingsten, Pfingstmontag, 1. August, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachten und 26. Dezember.
2. Umfasst die Arbeitszeit nicht mehr als vier Stunden, zählt dieser Feiertag als halber Arbeitstag, auch wenn die Arbeit sowohl am Morgen als auch am Abend anfällt. Dieser halbe Arbeitstag muss als halber freier Tag nachgewährt werden.
3. Öffentliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.